11.06.2026
Das EABG schafft einen umfassenden Rechtsrahmen für den Ausbau erneuerbarer Energie, beschleunigt Genehmigungsverfahren durch ein „One-Stop-Shop-Prinzip" und digitale Verfahrensführung, und verpflichtet jedes Bundesland zur Erreichung verbindlicher Ausbauziele bei Photovoltaik, Wind und Wasserkraft, bei Nichterreichung droht der Entzug von Fördermitteln. Der Anteil erneuerbarer Energie soll bis 2030 um 30 TWh und bis 2035 um mindestens 40 TWh steigen; bundesländerübergreifend ist eine Batteriekapazität von 5 GW bis 2030 anzustreben. Für die Netzinfrastruktur verpflichtet das EABG Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber, Trassenkorridore für Leitungen ab 110 kV vorzuschlagen; der Bund erlässt für länderübergreifende Trassen eine Trassenfreihaltungsverordnung, und der integrierte Netzinfrastrukturplan wird als Grundlage für Trassenvorschläge und Genehmigungsverfahren ins Gesetz überführt. Bei der Neuerrichtung von Wasserkraftanlagen in ökologisch wertvollen Gewässerstrecken gilt das überragende öffentliche Interesse nicht automatisch, stattdessen ist eine Interessenabwägung nach den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften durchzuführen. Ab 2030 müssen neu errichtete überdachte Parkplätze mit mindestens drei Stellplätzen, die baulich an ein Gebäude angrenzen, mit Solarenergieanlagen ausgestattet werden. (Quelle: Sitzung Nationalrat 11.6.26 & Parlament)
26.03.2026
Die Regierung hat einen in der Koalition abgestimmten Entwurf für das EABG vorgelegt. Nun muss im Nationalrat eine Zwei-Drittel-Mehrheit gefunden werden, damit das Gesetz in Kraft treten kann.
09.09.2025
Der Begutachtungsentwurf ist hier zu finden: Link
Ende der Begutachtung 21.10.2025
Das Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) ist ein in Österreich geplantes Gesetz, das die Bedeutung des Ausbaus erneuerbarer Energien für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit festlegt und Genehmigungsverfahren für entsprechende Projekte wesentlich vereinfachen soll.
- Rasche Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben für die Beschleunigung der Genehmigung für Energiewendeprojekte/Energieinfrastrukturgenehmigungen aus der Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) unter Wahrung hoher ökologischer Standards und frühzeitiger Einbindung der Öffentlichkeit. Für die erforderlichen Investitionen in die Energiewende müssen Genehmigungen deutlich rascher und einfacher werden sowie Planungssicherheit und Rechtssicherheit gestärkt werden.
- Die RED III soll raschestmöglich und vollständig umgesetzt werden.
- Einführung eines One-Stop-Shops (Verfahrenskonzentration) und Schaffung der dafür notwendigen rechtlichen Grundlagen.
- Übernahme der Beschleunigung und Erhöhung der Verfahrenseffizienz dienenden geltenden Regelungen, vor allem aus dem UVP-G)
- Vereinheitlichung der Kriterien und Schwellenwerte für die Freistellung bzw. die Art des erforderlichen Genehmigungsverfahrens (Anzeige, vereinfachtes oder ordentliches Verfahren).
- Gesetzliche Verankerung des „überragenden öffentlichen Interesses“ für Energiewendevorhaben bei Interessenabwägungen im Genehmigungsverfahren (gem Art 16f RED-III-RL)
Diese Seite wurde zuletzt am 12.6.2026 aktualisiert. Unser Maßnahmenmonitor wird laufend ergänzt. Änderungsvorschläge und Feedback gerne an team@klimadashboard.org.